Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

70/02 Schulorganisation
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3, BGBl. II Nr. 217/2016.

Text

Paragraph eins,

Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:

  1. Ziffer eins
    der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. Ziffer 2
    den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  3. Ziffer 3
    den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
  4. Ziffer 4
    den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
  5. Ziffer 5
    den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10009684

Dokumentnummer

NOR40080559

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/37/P1/NOR40080559

Navigation im Suchergebnis