Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2006
Außerkrafttretensdatum
31.08.2020
Index
70/02 Schulorganisation
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 217/2016.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:
der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
10009684
Dokumentnummer
NOR40080559