Bundesrecht konsolidiert

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Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

70/02 Schulorganisation
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph eins,

Für die allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10009684

Dokumentnummer

NOR12126747

Alte Dokumentnummer

N7199712677Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/37/P1/NOR12126747

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