Kurztitel

Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Index

70/02 Schulorganisation; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vergleiche Paragraph 3, Absatz 3,

Text

Paragraph eins,

Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an

  1. Ziffer eins
    der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. Ziffer 2
    den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
  3. Ziffer 3
    den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10009684

Dokumentnummer

NOR40186434