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Altlastensanierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des Beitrags

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Altlastenbeitrag beträgt für gemäß Paragraph 3, beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Baurestmassen oder
      2. Litera b
        Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
      ab 1. Jänner 2001
      7,20 €,
    2. Ziffer 2
      Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht,
      ab 1. Jänner 2004
      21,80 €,
    3. Ziffer 3
      mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, einhalten,
      ab 1. Jänner 2004
      14,50 €,
    4. Ziffer 4
      alle übrigen Abfälle
      ab 1. Jänner 2004
      65,00 €.
  2. Absatz 2Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8 a, noch über eine vertikale Umschließung gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, erhöht sich der Beitrag gemäß Absatz eins, oder 4 je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Absatz 4, Litera a, abgelagert werden, um 2,10 €,
    2. Ziffer 2
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um 14,50 €,
    3. Ziffer 3
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Absatz 4, Litera b, oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Absatz 4, Litera c, abgelagert werden, um 29 €.
    Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
  3. Absatz 3Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 4,) zusätzlich um 29 €.
  4. Absatz 4Werden Abfälle
    1. Ziffer eins
      auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
    2. Ziffer 2
      auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder
    3. Ziffer 3
      zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,
    beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Baurestmassendeponien
      ab 1. Jänner 2004
      7,20 €,
    2. Ziffer 2
      Reststoffdeponien
      ab 1. Jänner 2004
      14,50 €,
    3. Ziffer 3
      Massenabfalldeponien
      ab 1. Jänner 2004
      21,80 €.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  5. Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
  6. Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043912

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P6/NOR40043912

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