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Altlastensanierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des Beitrags

  § 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3

beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

  1. a) Baurestmassen oder

     b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

        Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

        Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

        Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den

        Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent

        überschreitet,

     ab 1. Jänner 2001 ....................................  7,20 €,

  2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

     Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den

     Kriterien der Baurestmassendeponie der

     Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl.

     Nr. 164/1996, entspricht,

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 21,80 €,

  3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an

     organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen

     Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in

     der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der

     Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

     Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 14,50 €,

  4. alle übrigen Abfälle

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 65,00 €.

  1. Absatz 2Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8 a, noch über eine vertikale Umschließung gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, erhöht sich der Beitrag gemäß Absatz eins, oder 4 je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Absatz 4, Litera a, abgelagert werden, um 2,10 €,
    2. Ziffer 2
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um 14,50 €,
    3. Ziffer 3
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Absatz 4, Litera b, oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Absatz 4, Litera c, abgelagert werden, um 29 €.
    Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
  2. Absatz 3Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 4,) zusätzlich um 29 €.

  (4) Werden Abfälle

  1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der

     Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

     Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

  2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den

     jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.

     Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der

     Anforderungen an den Deponiestandort und das

     Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),

     oder

  3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes

     befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des

     Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,

     insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

  1. Baurestmassendeponien

     ab 1. Jänner 2004 ...................................  7,20 €,

  2. Reststoffdeponien

     ab 1. Jänner 2004 ................................... 14,50 €,

  3. Massenabfalldeponien

     ab 1. Jänner 2004 ................................... 21,80 €.

  1. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  2. Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
  3. Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P6/NOR40043912

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