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Altlastensanierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des Beitrags

  § 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3

beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

  1. a) Baurestmassen oder

     b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

        Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

        Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

        Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den

        Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent

        überschreitet,

     ab 1. Jänner 2001 ....................................  7,20 €,

  2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

     Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den

     Kriterien der Baurestmassendeponie der

     Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl.

     Nr. 164/1996, entspricht,

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 21,80 €,

  3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an

     organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen

     Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in

     der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der

     Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

     Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 14,50 €,

  4. alle übrigen Abfälle

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 65,00 €.

  1. (2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für
    1. 1.
      Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,
    2. 2.
      Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,
    3. 3.
      Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.
    Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
  2. (3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.

  (4) Werden Abfälle

  1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der

     Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

     Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

  2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den

     jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.

     Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der

     Anforderungen an den Deponiestandort und das

     Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),

     oder

  3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes

     befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des

     Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,

     insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

  1. Baurestmassendeponien

     ab 1. Jänner 2004 ...................................  7,20 €,

  2. Reststoffdeponien

     ab 1. Jänner 2004 ................................... 14,50 €,

  3. Massenabfalldeponien

     ab 1. Jänner 2004 ................................... 21,80 €.

  1. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
  2. (6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
  3. (7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P6/NOR40043912

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