(2)Absatz 2,Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne fürWerden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8 a, noch über eine vertikale Umschließung gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, erhöht sich der Beitrag gemäß Absatz eins, oder 4 je angefangene Tonne für
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Absatz 4, Litera a, abgelagert werden, um 2,10 €,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um 14,50 €,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Absatz 4, Litera b, oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Absatz 4, Litera c, abgelagert werden, um 29 €.
Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.