Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des Beitrags

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Baurestmassen
      ab 1. Jänner 1997
      60 S
      ab 1. Jänner 1998
      80 S
      ab 1. Jänner 2001
      100 S
    2. Ziffer 2
      Erdaushub
      ab 1. Jänner 1998
      80 S
      ab 1. Jänner 2001
      100 S
    3. Ziffer 3
      Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 6, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, vorgenommen wird
      ab 1. Jänner 1997
      120 S
      ab 1. Jänner 1998
      150 S
      ab 1. Jänner 1999
      300 S
      ab 1. Jänner 2001
      600 S
    4. Ziffer 4
      alle übrigen Abfälle
      ab 1. Jänner 1997
      150 S
      ab 1. Jänner 1998
      200 S
      ab 1. Jänner 1999
      400 S
      ab 1. Jänner 2001
      600 S
    sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 um 30 S,
    2. Ziffer 2
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, um 200 S,
    3. Ziffer 3
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 4, um 400 S.
    Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
  3. Absatz 3Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 4,) zusätzlich um 400 S.
  4. Absatz 4Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Baurestmassendeponien
      ab 1. Jänner 1997
      60 S
      ab 1. Jänner 2001
      80 S
      ab 1. Jänner 2004
      100 S
    2. Ziffer 2
      Reststoffdeponien
      ab 1. Jänner 1998
      150 S
      ab 1. Jänner 2004
      200 S
    3. Ziffer 3
      Massenabfalldeponien
      ab 1. Jänner 1998
      200 S
      ab 1. Jänner 2004
      300 S
    Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 a, entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 10, entspricht, zu verfügen.
  5. Absatz 5Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder Lagern gemäß Paragraph 3, je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Baurestmassen
      ab 1. Jänner 1997
      60 S
      ab 1. Jänner 1998
      80 S
      ab 1. Jänner 2001
      100 S
    2. Ziffer 2
      Erdaushub
      ab 1. Jänner 1998
      80 S
      ab 1. Jänner 2001
      100 S
    3. Ziffer 3
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
      ab 1. Jänner 1997
      120 S
      ab 1. Jänner 1998
      150 S
      ab 1. Jänner 2001
      300 S
    4. Ziffer 4
      alle übrigen Abfälle
      ab 1. Jänner 1997
      150 S
      ab 1. Jänner 1998
      200 S
      ab 1. Jänner 2001
      300 S.
  6. Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins,, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie daß die Zuschläge gemäß Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
  7. Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139559

Alte Dokumentnummer

N8199654916J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P6/NOR12139559

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