Absatz eins,Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß Paragraph 3, beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
- Ziffer eins
- Litera aBaurestmassen oder
- Litera bErdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
ab 1. Jänner 20017,20 €, - Ziffer 2Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entspricht,ab 1. Jänner 200421,80 €,
- Ziffer 3mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, einhalten,ab 1. Jänner 200414,50 €,
- Ziffer 4alle übrigen Abfälleab 1. Jänner 200465,00 €.