Höhe des Beitrags
§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen,
beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
1. a) Erdaushub oder
b) Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996,
ab 1. Jänner 2006 ................................. 8,00 €,
2. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an
organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen
Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg
in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der
Baurestmassendeponie der Deponieverordnung
(Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996,
einhalten,
ab 1. Jänner 2006 ................................. 18,00 €,
3. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2006 ................................. 87,00 €.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.
Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 29 Euro.
(4) Werden Abfälle
1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der
Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der
Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den
jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der
Anforderungen an den Deponiestandort und das
Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),
oder
3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes
befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des
Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,
insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,
so beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
a) Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 2006 ................................... 8,00 €,
b) Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 2006 ................................... 18,00 €,
c) Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche
Abfälle
ab 1. Jänner 2006 ................................... 26,00 €.
(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus
Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu
einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des
Bundesgebietes je angefangene Tonne
ab 1. Jänner 2006 ................................... 7,00 €.
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 4a zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.