Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 20

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Duldungspflichten und Entschädigungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Liegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für
    1. Ziffer eins
      die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,
    2. Ziffer 2
      Untersuchungen,
    3. Ziffer 3
      die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
    durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.
  2. Absatz 2,Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.
  3. Absatz 3,Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß Paragraph 21, herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.
  4. Absatz 4,Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261243

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P20/NOR40261243

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