Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Meßeinrichtungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wer Abfälle deponiert oder ausführt, hat – unbeschadet des § 23 – sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der zu deponierenden oder auszuführenden Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.Wer Abfälle deponiert oder ausführt, hat – unbeschadet des Paragraph 23, – sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der zu deponierenden oder auszuführenden Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(2)Absatz 2,Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Zwischenlager betreibt, hat diese oder dieses
zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens (§ 2 Abs. 8) zu melden,dem für die Erhebung des Beitrages gemäß Paragraph 6, zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens (Paragraph 2, Absatz 8,) zu melden,
dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt im Falle des beitragspflichtigen Zwischenlagers innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Zwischenlagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Zwischenlagerns zu melden.dem für die Erhebung des Beitrages gemäß Paragraph 6, zuständigen Finanzamt im Falle des beitragspflichtigen Zwischenlagers innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Zwischenlagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Zwischenlagerns zu melden.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12136060
Alte Dokumentnummer
N8199224230J