Absatz eins,Liegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für
- Ziffer einsdie Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,
- Ziffer 2Untersuchungen,
- Ziffer 3die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und
- Ziffer 4die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.