Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

V. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Meßeinrichtungen

§ 20.
  1. (1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
  2. (2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses
    1. 1.
      zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
    2. 2.
      während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
    3. 3.
      dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen Ablagerns zu melden,
    4. 4.
      dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139566

Alte Dokumentnummer

N8199654923J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P20/NOR12139566

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