Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Altlastensanierungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAltlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
  2. Absatz 2Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
  3. Absatz 3Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
  4. Absatz 4Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  5. Absatz 8Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.

    Anmerkung, Absatz 8 a bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)

  6. Absatz 11Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.

    Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  7. Absatz 13Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.
  8. Absatz 14Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)

  9. Absatz 16Erdaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Material mit bodenfremden Bestandteilen, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt, sofern der überwiegende Massenanteil Boden oder Erde ist.
  10. Absatz 17Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.

Schlagworte

gesundheitsgefährdend, Lebensraumfunktion, Filterfunktion, Pufferfunktion, BGBl. I Nr. 102/2002, Randwall, Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096274

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P2/NOR40096274

Navigation im Suchergebnis