Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAltlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
  2. Absatz 2Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
  3. Absatz 3Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
  4. Absatz 4Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  8. Absatz 8Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.
  9. Absatz 8 aEin Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
  10. Absatz 8 bEine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10 hoch -9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Weiters sind gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder 5 Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr.  164 aus 1996,, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
  11. Absatz 8 cEin Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.
  12. Absatz 9Eine Deponiegaserfassung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System technischer Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur aktiven Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck. Als Deponiegasbehandlung ist das Verbrennen der erfaßten Deponiegase in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Vorreinigung, anzusehen.
  13. Absatz 10Eine vertikale Umschließung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer einbindenden, gering durchlässigen Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.
  14. Absatz 11Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.
  15. Absatz 12Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  16. Absatz 13Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.
  17. Absatz 14Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.
  18. Absatz 15Kulturfähige Erde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht kontaminiertes bodenidentes oder bodenähnliches mineral-organisches Material, das in den wesentlichen Merkmalen natürlich entstandenem Boden entspricht und relevante Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) übernehmen kann. Nicht als kulturfähige Erde gelten reine Mischungen von feinkörnigen mineralischen Substraten mit einem Nährstofflieferanten, zB Sand mit Klärschlamm. Bei Einsatz von organischen Ausgangsmaterialien sind diese vorher einem Humifizierungsprozess (wie Kompostierung oder Vererdung) zu unterziehen.
  19. Absatz 16Erdaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Material mit bodenfremden Bestandteilen, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt, sofern der überwiegende Massenanteil Boden oder Erde ist.
  20. Absatz 17Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach einer Umlagerung - anfällt, sofern der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt und keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen, vorliegen. Allfällige bodenfremde Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub im Boden oder Untergrund vorhanden sein.

Schlagworte

gesundheitsgefährdend, Lebensraumfunktion, Filterfunktion,
Pufferfunktion, BGBl. I Nr. 102/2002, Randwall

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P2/NOR40043901

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