Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAltlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
  2. Absatz 2Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
  3. Absatz 3Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
  4. Absatz 4Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt.
  5. Absatz 5Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
    1. Ziffer eins
      Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
    2. Ziffer 2
      Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
    3. Ziffer 3
      Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;
    4. Ziffer 4
      Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern sie in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;
    5. Ziffer 5
      radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 227, in der jeweils geltenden Fassung);
    6. Ziffer 6
      Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 196, in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 6Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,.
  7. Absatz 7Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden.
  8. Absatz 8Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.
  9. Absatz 8 aEin Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
  10. Absatz 8 bEine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30.
  11. Absatz 8 cEin Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.
  12. Absatz 9Eine Deponiegaserfassung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System technischer Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur aktiven Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck. Als Deponiegasbehandlung ist das Verbrennen der erfaßten Deponiegase in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Vorreinigung, anzusehen.
  13. Absatz 10Eine vertikale Umschließung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer einbindenden, gering durchlässigen Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.
  14. Absatz 11Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.

    Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  15. Absatz 13Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.
  16. Absatz 14Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.

Schlagworte

Brandgefahr, gesundheitsgefährdend, Randwall, Flugasche, BGBl. Nr. 259/1975, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 227/1969, BGBl. Nr. 196/1935

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139555

Alte Dokumentnummer

N8199654912J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P2/NOR12139555

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