Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten ist.
Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);
Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;
Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975,
BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz,
BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;
Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(6) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Abs. 7) erfordern. Derartige Abfälle hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.
(7) Im öffentlichen Interesse ist die Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden können,
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.
(8) Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
(9) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
(10) Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.
(11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.
(12) Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung oder Versendung (§ 3 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in das Ausland oder das Abholen durch einen ausländischen Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) zum Verbringen in das Ausland.
(13) Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.
(14) Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.
Schlagworte
Brandgefahr, gesundheitsgefährdend
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12136049
Alte Dokumentnummer
N8199224219J