Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAltlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
  2. Absatz 2Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
  3. Absatz 3Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
  4. Absatz 4Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
    1. Ziffer eins
      deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
    2. Ziffer 2
      deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Absatz 7,) geboten ist.
    Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
  5. Absatz 5Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
    1. Ziffer eins
      Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);
    2. Ziffer 2
      Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;
    4. Ziffer 4
      Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
  6. Absatz 6Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Absatz 7,) erfordern. Derartige Abfälle hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7Im öffentlichen Interesse ist die Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. Ziffer eins
      die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. Ziffer 2
      Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
    3. Ziffer 3
      die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    4. Ziffer 4
      Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
    5. Ziffer 5
      Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    6. Ziffer 6
      das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden können,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.
  8. Absatz 8Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
  9. Absatz 9Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
  10. Absatz 10Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.
  11. Absatz 11Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.
  12. Absatz 12Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung oder Versendung (Paragraph 3, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in das Ausland oder das Abholen durch einen ausländischen Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) zum Verbringen in das Ausland.
  13. Absatz 13Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.
  14. Absatz 14Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.

Schlagworte

Brandgefahr, gesundheitsgefährdend

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136049

Alte Dokumentnummer

N8199224219J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P2/NOR12136049

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