Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sowie damit im Zusammenhang stehender Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt eines minderjährigen Kindes und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat der Jugendwohlfahrtsträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers oder des Gerichtes ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übermitteln.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR40047210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P41/NOR40047210

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