Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Anerkennung der Vaterschaft

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und der ihm hiefür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104375

Alte Dokumentnummer

N6198915615J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P41/NOR12104375

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