Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
JWG
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Anerkennung der Vaterschaft
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
(2)Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und der ihm hiefür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104375
Alte Dokumentnummer
N6198915615J