Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Anerkennung der Vaterschaft

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie der von ihm beurkundeten damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen und der ihm hiefür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR40013348

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P41/NOR40013348

Navigation im Suchergebnis