Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1989 Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 687/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 14, (1) Anmerkung, Tritt mit 31. 12. 1992 außer Kraft)

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,. Paragraph 8, Absatz 4, F-VG 1948 ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 31. 12. 1992 außer Kraft)
  3. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 31. 12. 1992 außer Kraft)

Anmerkung

ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991

Schlagworte

Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Gemeindeanlage

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12051376

Alte Dokumentnummer

N3199118578J

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