Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
FAG 1989
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14.Paragraph 14,
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.1992 außer Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 31.12.1992 außer Kraft)
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989. § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist nicht anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,. Paragraph 8, Absatz 4, F-VG 1948 ist nicht anzuwenden. (Anm.: Abs. 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)
Anmerkung
ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III,
BGBl. Nr. 693/1991
Schlagworte
Landesabgabe, Gemeindeabgabe
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10004593
Dokumentnummer
NOR12051376
Alte Dokumentnummer
N3199118578J