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Finanzausgleichsgesetz 1989 Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 687/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Feuerschutzsteuer;
    3. Ziffer 3
      Fremdenverkehrsabgaben;
    4. Ziffer 4
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    5. Ziffer 5
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    6. Ziffer 6
      Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
    7. Ziffer 7
      Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch;
    8. Ziffer 8
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    9. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    10. Ziffer 10
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    11. Ziffer 11
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    12. Ziffer 12
      Abgaben von Ankündigungen;
    13. Ziffer 13
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    14. Ziffer 14
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    15. Ziffer 15
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    16. Ziffer 16
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Gemeindeanlage

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12050082

Alte Dokumentnummer

N3198811561E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/687/A2P14/NOR12050082

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