Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
31.07.1992
Abkürzung
FAG 1989
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Text
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:Paragraph 14, (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1991)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,) Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
Abgaben für das Halten von Tieren;
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
Abgaben von Ankündigungen;
Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989. § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist nicht anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,. Paragraph 8, Absatz 4, F-VG 1948 ist nicht anzuwenden. (3)Absatz 3,Die im Abs. 1 unter Z 1, 8, 10 bis 13 und 15 und Abs. 2 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 8, 10 bis 13 und 15 und Absatz 2, angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(4)Absatz 4,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Anmerkung
ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III,
BGBl. Nr. 693/1991
Schlagworte
Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Gemeindeanlage
Gesetzesnummer
10004593
Dokumentnummer
NOR12051375
Alte Dokumentnummer
N3199118577J