BGBl. Nr. 687/1988Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14Artikel 2, Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1991
Text
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:Paragraph 14, (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
1.Ziffer eins
die Grundsteuer;
2.Ziffer 2
die Feuerschutzsteuer;
3.Ziffer 3
Fremdenverkehrsabgaben;
4.Ziffer 4
Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
5.Ziffer 5
Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
6.Ziffer 6
Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
7.Ziffer 7
Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch;
8.Ziffer 8
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
9.Ziffer 9
Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
10.Ziffer 10
Abgaben für das Halten von Tieren;
11.Ziffer 11
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
12.Ziffer 12
Abgaben von Ankündigungen;
13.Ziffer 13
Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
14.Ziffer 14
Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
15.Ziffer 15
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
16.Ziffer 16
die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3)Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.