Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind

  1. Ziffer eins
    für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
  2. Ziffer 2
    für die Gebühr nach Ziffer 7, 10 und 10 a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
  3. Ziffer 3
    für die Gebühr nach Ziffer 3, 4, 8, 9 und 10 b
    1. Litera a
      der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
    2. Litera b
      die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;
    3. Litera c
      wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.