für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 75 Euro, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 750 Euro;für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 75 Euro, wenn ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 42 b, Absatz 4, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 750 Euro;