Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Gebühren in anderen Verfahren

Paragraph 80, Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro;
  2. Ziffer 2
    für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
  3. Ziffer 3
    für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;
  4. Ziffer 4
    für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,)
  6. Ziffer 6
    für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach Paragraph 19, Absatz 2, sowie nach Paragraph 60, Ziffer 5, eine Pauschalgebühr von 90 Euro;
  7. Ziffer 7
    für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 30 Euro;
  8. Ziffer 8
    für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach Paragraph 33, Ziffer eins a und 2 eine Rahmengebühr von 150 Euro bis 7 500 Euro;
  9. Ziffer 9
    für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den Paragraphen 35 und 36 eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach Paragraph 35, Absatz 5, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;
  10. Ziffer 10
    für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (Paragraph 30 b,) eine Pauschalgebühr von 30 Euro;
  11. Ziffer 10 a
    für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 75 Euro, wenn ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 42 b, Absatz 4, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 750 Euro;
  12. Ziffer 10 b
    für ein Verfahren nach den Paragraphen 8 a, 42 a, Absatz 5 und Paragraph 42 e, Absatz 3, eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;
  13. Ziffer 11
    für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 20 Euro; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40021777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P80/NOR40021777

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