für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 42 b, Absatz 4, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;