für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;