Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren in anderen Verfahren

Paragraph 80, Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;
  2. Ziffer 2
    für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
  3. Ziffer 3
    für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;
  4. Ziffer 4
    für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,)
  6. Ziffer 6
    für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach Paragraph 19, Absatz 2, sowie nach Paragraph 60, Ziffer 5, eine Pauschalgebühr von 1 200 S;
  7. Ziffer 7
    für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;
  8. Ziffer 8
    für ein Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach Paragraph 33, Ziffer eins a und 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;
  9. Ziffer 9
    für ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung von Aufträgen nach den Paragraphen 35 und 36 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach Paragraph 35, Absatz 5, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;
  10. Ziffer 10
    für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (Paragraph 30 b,) eine Pauschalgebühr von 400 S;
  11. Ziffer 10 a
    für ein Verfahren über eine Anzeige oder Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsantrag nach Paragraph 42 b, gestellt wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 42 b, Absatz 4, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;
  12. Ziffer 10 b
    für ein Verfahren über einen Antrag nach den Paragraphen 8 a, 42 a, Absatz 5 und Paragraph 42 e, Absatz 3, eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;
  13. Ziffer 11
    für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036372

Alte Dokumentnummer

N2199313049A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P80/NOR12036372

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