Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87,
BGBl. I Nr. 61/2005.
Text
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen: Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:
die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,) die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
die Untersagung von Zusammenschlüssen.
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12041189
Alte Dokumentnummer
N2199961181L