Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.10.1993
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen: Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:
die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung und
die Anzeige von Zusammenschlüssen.
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12034345
Alte Dokumentnummer
N2198810094F