Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen: Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:
die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,)
die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
die Untersagung von Zusammenschlüssen.