Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen: Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:
die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
die Anzeige von Zusammenschlüssen,
die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
die Untersagung von Zusammenschlüssen.
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12036368
Alte Dokumentnummer
N2199313045A