Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Gegenstand der Eintragung

Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
  2. Ziffer 2
    die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
  3. Ziffer 3
    die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  4. Ziffer 4
    die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
  5. Ziffer 5
    die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  6. Ziffer 6
    der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
  7. Ziffer 7
    die Anzeige von Zusammenschlüssen,
  8. Ziffer 8
    die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
  9. Ziffer 9
    die Untersagung von Zusammenschlüssen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036368

Alte Dokumentnummer

N2199313045A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P71/NOR12036368

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