Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Gegenstand der Eintragung

Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
  2. Ziffer 2
    die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
  3. Ziffer 3
    die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  4. Ziffer 4
    die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
  5. Ziffer 5
    die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  6. Ziffer 6
    der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
  7. Ziffer 7
    die Anzeige von Zusammenschlüssen,
  8. Ziffer 8
    die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
  9. Ziffer 9
    die Untersagung von Zusammenschlüssen.