Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
Text
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen: Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:
die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
die Anzeige von Zusammenschlüssen,
die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
die Untersagung von Zusammenschlüssen.