Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Änderung und Ergänzung von Wirkungs- und Verhaltenskartellen

Paragraph 59, (1) Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

  1. Absatz 2,Wenn die Frist versäumt wird, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung der Änderung oder Ergänzung des Kartells so lange verboten, bis die Genehmigung beantragt wird.

Schlagworte

Wirkungskartell

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036361

Alte Dokumentnummer

N2199313038A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P59/NOR12036361

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