Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Änderung und Ergänzung von Wirkungskartellen

Paragraph 59, (1) Werden Wirkungskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

  1. Absatz 2,Wenn die Frist versäumt wird, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung der Änderung oder Ergänzung des Kartells so lange verboten, bis die Genehmigung beantragt wird.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 126/1999, Art. I Z 24: In der Überschrift
wurde auf die grammatikalische Richtigkeit Rücksicht genommen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12041188

Alte Dokumentnummer

N2199961180L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P59/NOR12041188

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