Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und
Bagatellkartellen
§ 59. Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; § 57 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Paragraph 59, Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß.