Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und

Bagatellkartellen

Paragraph 59, Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Wirkungskartell

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034333

Alte Dokumentnummer

N2198810082F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P59/NOR12034333

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