Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Änderung und Ergänzung von Wirkungs- und Verhaltenskartellen

Paragraph 59, (1) Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

  1. Absatz 2,Wenn die Frist versäumt wird, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung der Änderung oder Ergänzung des Kartells so lange verboten, bis die Genehmigung beantragt wird.