Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und

Bagatellkartellen

Paragraph 59, Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß.