Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Paragraph 59
01.01.1989
31.10.1993
Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und
Bagatellkartellen
Paragraph 59, Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß.