Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
weltweit insgesamt 300 Millionen Euro,
im Inland insgesamt 15 Millionen Euro und
mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 2 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
(3)Absatz 3,Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.
(3a)Absatz 3 a,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.
(4)Absatz 4,Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (Paragraph 42 b, Absatz 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
(5)Absatz 5,Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.
Anmerkung
1. ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 126/19992. Zu Abs. 1: Berechnung der Umsatzerlöse: § 2a.
3. Vgl. auch § 71 Z 7 (Eintragung in das Kartellregister), § 80 Z 10a
(Gebühren), § 142 Z 1 lit. a und b (Sanktionen).
Schlagworte
Nichtigkeit, Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR40021775