Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 42a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  1. Ziffer eins
    weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,
  2. Ziffer 2
    im Inland insgesamt 210 Millionen Schilling und
  3. Ziffer 3
    mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 28 Millionen Schilling.
  1. Absatz 2,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
  2. Absatz 3,Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.
  3. Absatz 3 a,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (Paragraph 42 b, Absatz 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
  5. Absatz 5,Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 693/1993;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 126/1999
2. Zu Abs. 1: Berechnung der Umsatzerlöse: § 2a.
3. Vgl. auch § 71 Z 7 (Eintragung in das Kartellregister), § 80 Z 10a
(Gebühren), § 142 Z 1 lit. a und b (Sanktionen).

Schlagworte

Nichtigkeit, Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12041182

Alte Dokumentnummer

N2199961174L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P42a/NOR12041182

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