Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 42a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  1. Ziffer eins
    weltweit insgesamt 300 Millionen Euro,
  2. Ziffer 2
    im Inland insgesamt 15 Millionen Euro und
  3. Ziffer 3
    mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 2 Millionen Euro.
  1. Absatz 2,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
  2. Absatz 3,Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
  3. Absatz 3 a,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (Paragraph 42 b, Absatz 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
  5. Absatz 5,Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
    4. Ziffer 4
      die Wirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    6. Ziffer 6
      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    7. Ziffer 7
      durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Berechnung der Umsatzerlöse: § 2a.
2. Vgl. auch § 71 Z 7 (Eintragung in das Kartellregister), § 80 Z 10a
(Gebühren).
3. ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.

Schlagworte

Nichtigkeit, Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029518

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P42a/NOR40029518

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