weltweit insgesamt 300 Millionen Euro,
Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Paragraph 42 a
01.01.2002
30.06.2002
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten: