weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,
Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,
Paragraph 42 a
01.01.2000
31.12.2001
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten: