Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Untersagung der Durchführung

Paragraph 25, (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen

  1. Ziffer eins
    auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 23,) fehlen; wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;
  2. Ziffer 2
    soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach Paragraph 65, zurückweist.
  1. Absatz 2,Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist.
  2. Absatz 3,Zum Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,
    4. Ziffer 4
      die Wirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    6. Ziffer 6
      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    7. Ziffer 7
      durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).