Übersendung des Straferkenntnisses
§ 143. Im Strafverfahren wegen einer im § 142 Z 6 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen Ausschuß zu übersenden. Paragraph 143, Im Strafverfahren wegen einer im Paragraph 142, Ziffer 6, mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen Ausschuß zu übersenden.