Bemessung
§ 143. Bei der Bemessung des Bußgeldes ist insbesondere auf die Schwere der Rechtsverletzung, den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Paragraph 143, Bei der Bemessung des Bußgeldes ist insbesondere auf die Schwere der Rechtsverletzung, den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.