Bemessung
§ 143. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells nach § 142 Z 1 lit. a ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen. Paragraph 143, Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells nach Paragraph 142, Ziffer eins, Litera a, ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.