Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Paragraph 143
01.01.1989
31.10.1993
Übersendung des Straferkenntnisses
Paragraph 143, Im Strafverfahren wegen einer im Paragraph 142, Ziffer 6, mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen Ausschuß zu übersenden.