Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 142

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

römisch fünfzehn. ABSCHNITT

Rechtsverletzungen

Geldbußen

Paragraph 142, Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar

  1. Ziffer eins
    Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie
    1. Litera a
      ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (Paragraphen 18, 42 a, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2,) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln;
      dies gilt nicht für Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung;
    2. Litera b
      ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (Paragraph 35,) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 36,) verstoßen;
    3. Litera c
      einem Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz 7, zuwiderhandeln;
    4. Litera d
      gegen Artikel 81, Absatz eins, oder Artikel 82, EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach Paragraph 42 f, hiefür zuständig ist;
  2. Ziffer 2
    Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3 500 Euro bis 35 000 Euro, wenn sie
    1. Litera a
      in einem Feststellungsantrag nach Paragraph 19, Absatz eins,, einem Genehmigungsantrag nach Paragraph 23,, einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 24,, einer Anzeige nach Paragraph 30 b, oder einer Anmeldung nach Paragraph 42 a, unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
    2. Litera b
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 30 b, verletzen,
    3. Litera c
      eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgeben,
    4. Litera d
      dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
    5. Litera e
      einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 42 e, Absatz 3, nicht nachkommen,
    6. Litera f
      eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach Paragraph 127, hinausgeben,
    7. Litera g
      einem Auftrag des Kartellgerichts nach Paragraph 11, Absatz 4, WettbG nicht nachkommen;
  3. Ziffer 3
    Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 60, Ziffer 5, oder Paragraph 63, Absatz 4, verletzen;
  4. Ziffer 4
    Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1 400 Euro, wenn sie
    1. Litera a
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 56, verletzen,
    2. Litera b
      einer Aufforderung nach Paragraph 64, nicht nachkommen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029547

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P142/NOR40029547

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