Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie
- Litera aein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (Paragraphen 18, 42 a, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2,) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln;dies gilt nicht für Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung;
- Litera bihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (Paragraph 35,) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 36,) verstoßen;
- Litera ceinem Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz 7, zuwiderhandeln;
- Litera dgegen Artikel 81, Absatz eins, oder Artikel 82, EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach Paragraph 42 f, hiefür zuständig ist;