Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 142

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

römisch fünfzehn. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 142, Wer

  1. Ziffer eins
    es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20, 42, 56, 60, Ziffer 5,, Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 149, obliegende Anzeige zu erstatten,
  2. Ziffer 2
    vorsätzlich in einer Anzeige nach Ziffer eins, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  3. Ziffer 3
    vorsätzlich als Organ des empfehlenden Verbandes eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgibt oder einem Auftrag zum Widerruf der Empfehlung nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. Ziffer 4
    einer auf Grund des Paragraph 127, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. Ziffer 5
    als Letztverkäufer eine Preisbindung durchführt, nachdem er vom Widerruf ihrer Genehmigung oder von der Untersagung ihrer Durchführung verständigt worden ist, oder die Wirkung dieser Maßnahmen sonst vereitelt oder
  6. Ziffer 6
    einem Auftrag des Kartellgerichts nach Paragraph 118, Absatz 2, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034416

Alte Dokumentnummer

N2198810165F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P142/NOR12034416

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